Leistungen
Ich biete Ihnen Dienstleistungen als öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für das Zimmererhandwerk in folgenden Bereichen:
Das Privatgutachten
Das Privatgutachten dient dem Auftraggeber zur fachlichen Beratung und ggf. zur Hilfe zur Entscheidungsfindung.
Das Privatgutachten unterscheidet sich vom Gerichtsgutachten insbesondere dadurch, dass ich als Sachverständiger von nur einer Partei beauftragt bin und von dieser die zu begutachtende Handwerksleistung vorgegeben wird. Jedoch hat der Sachverständige bei einem Privatgutachten auch eine Aufklärungspflicht, wenn er im Zuge seiner Tätigkeit weitere, offensichtliche Mängel sieht, die nicht in seinem Auftrag genannt sind.
Bei Privataufträgen kann die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auch entfallen. Privatpersonen möchten sich vielmals von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigen lassen, ob die Leistung eines Handwerkers den anerkannten Regeln der Technik entspricht bzw. ob die von ihnen vermuteten Mängel tatsächlich vorhanden sind.
Bauabnahmen und Fertigstellungsbescheinigungen
Bauabnahme
Die Bauabnahme ist ein wichtiger Zeitpunkt für den zukünftigen Hausbesitzer. Mit der Bauabnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über. Es empfiehlt sich die Abnahme in Verbindung mit einem Sachverständigen durchführen zu lassen. Ein Sachverständiger erkennt schnell Ausführungsfehler. Meinungsverschiedenheiten von Hausbesitzer und Handwerker können so eventuell auf fachlicher Ebene geklärt werden.
Kostenprüfung
Im Rahmen der Sachverständigenleistung können die vorliegenden Angebots- und Aufmaßunterlagen sowie Massenberechnungen und Abrechnungen auf Grundlage von VOB oder BGB geprüft und eventuell berichtigt werden.
Das Schiedsgutachten
Das Schiedsgutachten dient zur zügigen und außergerichtlichen, aber dennoch rechtsverbindlichen Klärung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten. Voraussetzung ist, dass die Parteien sich gemeinsam auf einen Sachverständigen einigen und diesen gemeinsam als Schlichter oder Mediator beauftragen. Wird das Schiedsgutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt und können sich die Streitparteien trotzdem nicht einigen, so wird das Schiedsgutachten später vor Gericht anerkannt und somit das Verfahren verkürzt.
Das Gerichtsgutachten
Das Gerichtsgutachten setzt einen Auftrag durch ein Gericht vorraus. Vom jeweiligen Richter wird ein Beweisschluss formuliert, der für mich als öffentlich bestellter Sachverständiger bindend ist. Die beim Ortstermin festgestellten Tatsachen bilden später die Grundlage für das schriftliche Gutachten. Im Gutachten selber nehme ich als Sacherverständiger nur zu den fachlichen Fragen des Beweisbeschlusses Stellung. Wertungen, Urteile oder juristische Streitigkeiten bleiben hier jedoch außen vor, da deren Entscheidung Aufgabe des Gerichtes ist.
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Osterloh 114
58840 Plettenberg
Telefon +49 (0) 2391 - 605 661
Telefax +49 (0) 2391 - 605 662
Mobil +49 (0) 171 - 21 83 473
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